Wer benötigt eine gesetzliche Betreuung?

  • Wenn Menschen krank werden, geistig oder körperlich behindert sind bzw. unter psychischen und seelischen Störungen leiden (§1896 Abs.1, S.1 BGB), haben diese Menschen Anspruch eine gesetzliche Betreuung. Dies trifft junge wie alte Menschen, Vermögende wie Mittellose.
  • Diese Einschränkungen können dazu führen, dass die eigene Lebensgestaltung erschwert wird und die Betroffenen sich  in ihrem Leben nicht mehr zurecht finden:
  • - sie vereinsamen,
  • - vergessen Rechnungen zu bezahlen oder öffnen ihre Post erst gar nicht mehr
  • - sie versäumen wichtige Arzt- oder Behördentermine
  • - sie verschulden sich
  • -  sie verfallen dem Alkohol und Drogenkonsum
  • -   vernachlässigen sich selbst und ihren Haushalt etc.

Für diese Menschen kann eine Betreuung eingerichtet werden, damit sie nicht weiter an den Rand der Gesellschaft geraten.

Bevor ein Berufsbetreuer bestellt wird, klärt das Gericht ab, ob ein Familienangehöriger für dieses Amt geeignet ist. Liegt eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung vor, ist diese zu berücksichtigen.

Da in unserer heutigen Zeit die Familienbande jedoch nicht mehr so fest sind wie in den vergangenen Jahrzehnten, es immer mehr Single-Haushalte gibt und das Leben stetig anonymer wird, häuft sich die Anzahl der Menschen, die keinen gesetzliche Betreuer aus dem Familien- und Freundeskreis benennen können oder wollen.

Für diese Menschen stehen dann die gesetzlichen Berufsbetreuer zur Verfügung.